Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 16. April 2010

1. Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden auch: Einkaufsbedingungen) gelten, wenn wir Leistungen beziehen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem   Vertragspartner. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine
Gültigkeit. Das gilt auch dann, wenn wir Lieferungen des Vertragspartners entgegennehmen und der  Vertragspartner auf seine eigenen Bedingungen hinweist. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bedingungen jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.


2. Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen, Vertraulichkeit, beigestelltes
Material/Werkzeug, Eigentumserwerb


2.1 Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich (wobei Textform genügt); mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung; diese schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich:
  • bei Erklärungen unserer Geschäftsführer und Prokuristen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht;
  • für Erklärungen von Mitarbeitern, denen wir entgegen dem Vorstehenden Vertretungsmacht erteilt haben und/oder für Mitarbeiter, die trotz des Vorstehenden mit Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht handeln und/oder
  • für nach Vertragsschluss getroffene Abreden.

2.2 Der Vertragspartner kann die Bestellung nach seiner Wahl innerhalb von sieben Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusendet oder die bestellte Leistung erbringt, wenn nicht bei der Bestellung eine kürzere Annahmefrist von uns vorgesehen ist.

2.3 Sämtliche von uns dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in
elektronischer Form) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sowie
nach Erledigung des Auftrags, sind uns die Unterlagen vom Vertragspartner kostenfrei zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.

2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2.5 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware/Erbringung der Leistung Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen
Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese wie eigenen Sachen gegen Feuer, Wasser und Diebstahl versichern. Der Vertragspartner darf die Werkzeuge etc. Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
nicht zugänglich machen.

2.6 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Material gestellt, bleibt dieses unser Eigentum; jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns. Bei Verbindung, Verarbeitung
und Vermischung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Verbindung
oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.
Das Vorstehende gilt für die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Werkzeugen oder ähnlichen Vorrichtungen entsprechend.

2.7 Ist der Vertragspartner nach dem Inhalt des Vertrages berechtigt, Abschlagszahlung zu verlangen, sind wir uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass wir aufschiebend bedingt mit der Leistung der Abschlagszahlung Eigentum an dem Gegenstand der Leistung erwerben. Ist der Vertragspartner noch im Besitz der Sache, wird er sie fortan unentgeltlich für uns verwahren; - kaufmännische - Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners bleiben von unserem Eigentumserwerb unberührt. Für unser dadurch erworbenes Eigentum gelten im Übrigen fortan die Ziff. 2.5 und 2.6. Im Übrigen sind wir uns bereits jetzt mit dem Vertragspartner einig, dass wir unbeschadet des Vorstehenden aufschiebend bedingt mit der Leistung der Schlusszahlung Eigentum an dem Gegenstand der Leistung erwerben, sofern wir nicht bereits zuvor Eigentum daran erworben haben. Die vorstehenden Bestimmungen zur Verwahrung durch den Vertragspartner und zur Anwendung der Ziff. 2.5 und 2.6 gelten auch in diesem Falle. Der Vertragspartner hat uns auf Anforderung nachzuweisen, dass Drittrechte an den uns nach dem Vorstehenden zu übereignenden Sachen nicht bestehen, insbesondere keine Lieferanteneigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen zugunsten von Banken o.ä. und  Vermieterpfandrechte.


3. Preise, Rechnungsstellung, Verpackung

3.1 Die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Preise sind Nettopreise einschließlich Verpackung sowie sonstiger Nebenkosten ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

3.3 Die von uns angegebene Bestellnummer ist in jeglichem Schriftverkehr, insbesondere auf Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben. Rechnungen sind nebst einer Abschrift bei Lieferung einzureichen.

3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen.


4. Zahlung, Skonti, Boni, Eigentumsvorbehalt

4.1 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, Überweisung oder per Scheck.

4.2 Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware/Leistung oder Rechnung sind wir berechtigt, 3% Skonto vom Nettobetrag in Abzugzu bringen, soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

4.3 Haben wir mit dem Vertragspartner vereinbart, dass dieser uns Boni gewährt, gilt dazu was folgt: Der Vertragspartner hat unaufgefordert über die Boni abzurechnen, spätestens mit Ablauf des jeweils vereinbarten Zeitraums, fehlt die Vereinbarung eines Zeitraums, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres. Die Fälligkeit des Bonus wird durch das Vorstehende nicht hinausgeschoben. Wir sind jederzeit befugt, mit Ansprüchen auf die Boni aufzurechnen.

4.4 Einen eventuell vom Vertragspartner erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur gegen uns gelten, wenn und soweit dieser als einfacher Eigentumsvorbehalt erklärt wird; ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt
hat keine Gültigkeit, soweit sich nicht aus Ziff. 5 etwas anderes ergibt.


5. Abtretungsverbot

Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden. Rührt die Forderung des Vertragspartners aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft her, findet § 354 a HGB Anwendung. Abweichend von dem Vorstehenden sind Abtretungen des Vertragspartners aufgrund von ihm mit seinen Lieferanten wirksam
vereinbarter und handelsüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalt auch ohne unsere Zustimmung wirksam.


6. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an die von uns angegebene Versandanschrift, soweit im Einzelfall mit dem Vertragspartner nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware/Leistung betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen u. ä.) unentgeltlich und kostenfrei
bei Lieferung der Ware/Leistung zu übergeben und zu übereignen.

6.3 Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Bestellung.

6.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung unter Abdruck unserer Bestellnummer beizufügen.

6.5 Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.

6.6 Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.

6.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Fertigstellung der Abladung der Ware/der Fertigstellung der Leistung (Abnahme, sofern erforderlich) an der von uns angegebenen
Versandanschrift auf uns über.

6.8 Ist die Leistung des Vertragspartners abzunehmen (§ 640 BGB), hat eine förmliche Abnahme stattzufinden.

6.9 Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.

6.10 Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen durch einen Unterlieferanten wird der Lieferant zur Wahrung der mit uns vereinbarten Liefertermine und -fristen die benötigten Waren und Leistungen unverzüglich anderweitig beschaffen.

6.11 Im Falle des Lieferverzugs können wir für jede angefangene Woche, um den die Lieferfrist überschritten wird, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5% des Netto-Warenwertes (bzw. des Nettowertes der
sonstigen Leistung) geltend machen, höchstens jedoch 5% des Netto-Warenwertes (bzw. des Nettowertes der sonstigen Leistung). Dem Vertragspartnerbleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer
Schaden eingetreten ist; der pauschalierte Schaden ermäßigt sich dann entsprechend. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.


7. Verweigerung der Abnahme (Annahme), Annahmeverzug

7.1 Wir sind berechtigt, die Annahme der Ware/Abnahme der Leistung zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen,
sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.

7.2 Bestehen die Hinderungsgründe im Sinne der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Lieferungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

7.3 Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware
auf höchstens 0,5 % für jeden vollendeten Monat des Gläubigerverzugs, höchstens jedoch auf 5 % des Warenwertes; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen (Schuldner-) Verzugs bleiben unberührt.


8. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

8.1 Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte: Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche
zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

8.2 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.


9. Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistung)

9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) stehen uns ungekürzt zu.

9.2 Die Leistung des Vertragspartners ist unter Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen oder üblichen Vorschriften (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Produktsicherheitsgesetz, EG-Maschinenrichtlinie, DINVorschriften, VDE-Vorschriften u.a.m.) zu erbringen. Der Vertragspartner sorgt für die Verwendung einwandfreier und zweckentsprechender Materialien, eine sachgemäße und einwandfreie Konstruktion, funktionstüchtiges und betriebssicheres Arbeiten gelieferter Maschinen und Anlagen sowie das Erreichen der vereinbarten Leistung.

9.3 Etwaige Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen sind uns vor der Lieferung
schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

9.4 Die für die Sicherheit unserer Produkte oder unserer Produktion relevanten Eigenschaften der von dem Vertragspartner gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen gelten als zugesichert (§ 276 Abs. 1 Satz 1,
2. Hs BGB), wenn die Bedeutung dieser Eigenschaft für die Sicherheit unserer Produkte oder unserer Produktion für den Vertragspartner aufgrund eigener Fachkunde erkennbar sein muss oder wir bei oder vor Vertragsschluss
auf die Bedeutung der Eigenschaften für die Sicherheit unserer Produkte oder unserer Produktion besonders hingewiesen haben. Der Hinweis kann durch Zeichnungen, Pläne, Prüfvorschriften o. ä. und durch verkehrsübliche Kürzel erfolgen. Weitergehende Abreden über die Zusicherung von Eigenschaften vor, bei oder nach Vertragsschluss bleiben unberührt; derartige Abreden können in allen Fällen auch mündlich oder durch Bezugnahme auf Zeichnungen, Pläne etc. getroffen werden.

9.5 Wir sind zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ohne vorhergehende Fristsetzung berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Vertragspartner von dem Mangel
und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.

9.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt
a) mindestens 6 Jahre seit Gefahrübergang
  • bei Bauwerken,
  • bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben,
  • bei Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht,

b) ansonsten mindestens 3 Jahre seit Gefahrübergang,
sofern sich nicht aus dem Gesetz eine längere Verjährungsfrist ergibt.

9.7 Sind die §§ 377, 381 HGB anwendbar, gilt ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen was folgt:
a) Wir werden gelieferte Produkte zunächst nur hinsichtlich ihrer Identität auf äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden sowie anhand des Lieferscheins auf offensichtliche Mengenabweichungen untersuchen. Dabei festgestellte Abweichungen werden wir rügen. Im Übrigen obliegt uns die tunliche Untersuchung der Produkte erst im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung durch uns, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Lieferung an uns. Das Vorstehende gilt nicht für die Lieferung von Produkten, bei denen
durch Zeitablauf eine Beweisvereitelung droht und eine unverzügliche Untersuchung handelsüblich ist (z. B. bei Anlieferung von Lebensmitteln oder anderen leicht verderblichen Produkten).
b) Wenn uns Mängelrügen obliegen, beträgt die Rügefrist wenigstens zwei Wochen, sofern nicht eine längere Rügefrist handelsüblich ist. Das Vorstehende gilt nicht für die Lieferung von Produkten an uns, bei denen
durch den genannten Zeitlauf Beweisschwierigkeiten auftreten können (z. B. bei der Anlieferung von Lebensmitteln oder anderen leicht verderblichen Produkten).
c) Wenn uns Mängelrügen obliegen, wahrt die rechtzeitige Absendung die Rügefrist. Geht die Mängelrüge dem Vertragspartner trotz Absendung nicht zu, gilt die Mängelrüge dennoch als rechtzeitig, wenn wir sie unverzüglich
nach Feststellung des fehlenden Zugangs wiederholen.

9.8 Weitergehende Rechte nach §§ 478, 479 BGB bleiben in allen Fällen unberührt.

9.9 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm im Zusammenhang mit der an uns erbrachten
Leistung zustehen. Der Vertragspartner bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen berechtigt. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zweimal eine angemessene Frist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z. B. in der Insolvenz des Vertragspartners).


10. Unsere Haftung auf Schadensersatz

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Wir haften auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung bzw. Haftung, die von Vertretenmüssen abhängig ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,
c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.

10.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatzvergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

10.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 10 gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.

10.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.


11. Produkthaftung

11.1 Kommt es infolge fehlerhafter (§ 3 Produkthaftungsgesetz), nicht sicherer, funktionsunwirksamer oder mangelhafter Produkte oder Entwicklungen oder Leistungen (im folgenden „unzureichende Leistungen“ genannt)
des Vertragspartners zu Produkthaftungsfällen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von der Haftung aus solchen Produkthaftungsfällen freizustellen, soweit der Vertragspartner auch selbst aufgrund des Produkthaftungsrechts haftet.

11.2 Kommt es infolge unzureichender Leistungen des Vertragspartners zu Rückrufaktionen oder behördlichen Marktüberwachungsmaßnahmen (z. B. Auflagen, Vertriebsbeschränkungen/-untersagungen, Sicherstellungen,
Vernichtungen, Rückrufanordnungen, Produktwarnungen), die bei uns oder einem Abnehmer von uns oder dessen Abnehmer usw. durchzuführen oder zu erfüllen sind, trägt der Vertragspartner auch die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit er auch selbst aufgrund des Produkthaftungsrechts haftet. Wir werden den Vertragspartner über Fälle, in denen Rückrufaktionen oder behördliche Marktüberwachungsmaßnahmen
bevorstehen, informieren. Wir werden den Vertragspartner in die Beurteilung der Risikolage einbeziehen und eine einvernehmliche Regelung über Umfang und Abwicklung der zu treffenden Maßnahmen anstreben. 11.3 Die §§ 5 ProdhaftG, 254 BGB bleiben unberührt.


12. Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet frühestens drei Monate, nachdem eine Seite ausdrücklich und schriftlich die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat.


13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Detmold. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Detmold, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt sind.