Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 1. Dezember 2002
1. Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1.2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Einkaufsbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

1.3. Änderungen unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.

2. Zustandekommen des Vertrages / Unterlagen / Vertraulichkeit / Material

2.1. Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich; mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in einer dem § 126b BGB entsprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird.

2.3. Unsere Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertragspartner kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von zehn Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusendet.

2.4. Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (ins- besondere Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Für den Fall, daß der Vertrag nicht zustande kommt, sowie nach Erledigung des Auftrags sind uns die Unterlagen vom Vertragspartner kostenfrei zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.

2.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2.6 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Werkzeuge, Formen oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, so bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern. Der Vertragspartner darf die Werkzeuge etc. Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Dem Vertragspartner steht, wenn wir nach Beendigung der Lieferbeziehung Herausgabe der Werkzeuge verlangen, kein Zurückbehaltungsrecht zu.

2.7 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Material gestellt, bleibt dies unser Eigentum. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Ma- terials erfolgt für uns mit der Folge, daß wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erwerben.

3. Preise / Rechnungstellung / Verpackung

3.1. Die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Preise sind Netto-Preise einschließlich Verpackung und Fracht ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Für die Erstellung von Angeboten, Ausarbeitungen, Kostenvoranschlägen etc. ist eine Vergütung nicht geschuldet.

3.2. Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.3. Die von uns angegebene Bestellnummer ist in jeglichem Schriftverkehr, insbesondere auf Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben. Rechnungen sind nebst einer Abschrift bei Lieferung einzureichen.

3.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen.

4. Zahlung und Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt

4.1. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, überweisung oder per Scheck.

4.2. Zahlungen sind binnen 30 Tagen nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt - je nach dem was zuletzt eintritt - zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin ma¤geblich. Bei Zahlung innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt der Ware sind wir berechtigt, 3% Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen, soweit im jeweiligen Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Werkverträgen laufen die vorgenannten Fristen ab Abnahme.

4.3. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschrif ten.

4.4. Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Vertragspartner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für das Jahr geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Vertragspartner vorbehalten.

4.5. Einen evtl. vom Vertragspartner erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur gegen uns gelten, wenn dieser als einfacher Eigentumsvorbehalt erklärt wird; ein verlängerter oder ein erweiterter Eigentumvorbehalt haben keine Gültigkeit.

5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

5.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte kùnnen nur in dem Umfang und in der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte - auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages - durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

6. Abtretungsverbot
Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden.

7. Lieferung / Gefahrübergang / Lieferverzug

7.1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus
an die von uns angegebene Versandanschrift.

7.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung nach der EG- Maschinenrichtlinie u.ä.) unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Ware zu übereignen und zu übergeben.

7.3. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Bestellung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung unter Abdruck unserer Bestellnummer beizufügen

7.4. Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.

7.5. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.

7.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Eintreffen der Ware an der von uns angegebenen Versandanschrift auf uns über.

7.7. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, daß der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.

7.8. Der Vertragspartner gerät mit der Lieferung in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist.

7.9. Im Falle des Lieferverzugs können wir für jede angefangene Woche, um die die Lieferfrist überschritten wird, einen Verzugsschaden in Höhe von 1% des Netto- Warenwertes geltend machen, höchstens jedoch 10% des Netto-Warenwertes. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, daß nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

7.10. Auch geringfügige Lieferverzögerungen können bei uns zu Produktionsausfällen und in der Folge zu erheblichen Schadenersatz- und/oder Vertragsstrafenansprüchen unserer Kunden führen, für die letztlich der Vertragspartner im Wege des Rückgriffs wird einstehen müssen.

7.11. Unser Anspruch auf Erfüllung erlischt erst, wenn der Vertragspartner den von uns wahlweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch seinerseits erfüllt hat.

8. Verweigerung der Abnahme / Annahmeverzug

8.1. Wir sind berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.

8.2. Bestehen die Hinderungsgründe i.S. der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Lieferungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

8.3 Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5% des Netto-Warenwertes für jede vollendete Woche des Gläubigerverzugs; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen (Schuldner-) Verzugs bleiben unberührt.

9. Beschaffenheit der Kaufsache / Garantien
Der Vertragspartner garantiert und sichert zu, daß die gelieferte Ware dem anerkannten neuesten Stand der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen am vorgesehenen Verwendungsort entspricht. Er garantiert die Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Produktsicherheitsgesetz, EG- Maschinenrichtlinie, DIN-Vorschriften, VDE-Vorschriften u.a.m.). Er garantiert, die Verwendung einwandfreier und zweckentsprechender Materialien, eine sachgemäße und einwandfreie Konstruktion, funktionstüchtiges und betriebssicheres Arbeiten gelieferter Maschinen und Anlagen sowie das Erreichen der vereinbarten Leistung.
Der Vertragspartner garantiert weiterhin, daß Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und Patente, durch die Lieferung der Ware und deren Verwendung durch uns nicht verletzt werden.
Der Vertragspartner hat sich rechtzeitig und umfassend über den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware und alle anderen maßgeblichen Verhältnisse zu informieren und diese zu berücksichtigen. Auf Unvollständigkeiten oder erkennbare Fehler hat er uns unverzüglich hinzuweisen.
Der Vertragspartner garantiert die Belieferung mit Ersatz- bzw. Verschlie¤teilen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ursprungslieferung.

10. Haftung bei Mängeln

10.1. Unser Vertragspartner haftet für etwaige Mängel der Ware uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB steht es gleich, wenn der Vertragspartner eine zu große Menge der bestellten Ware liefert.

10.2. Wir werden bei uns eingehende Warenlieferungen nach ihrem Eingang untersuchen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck der Ware üblich ist. Wir können uns hierbei in der Regel auf die Prüfung von Stichproben beschränken. Mängelrügen i.S.d. § 377 HGB gelten wenigstens als rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung des Mangels absenden.

10.3. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären, ohne dem Vertragspartner zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) gestatten zu müssen

10.4. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Kaufsache, so wird vermutet, daß dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

10.5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache beträgt drei Jahre beginnend mit der Ablieferung des Endprodukts durch uns bei unseren Kunden; die Verjährungsfrist endet allerdings spätestens fünf Jahre nach Auslieferung der Ware durch den Vertragspartner an uns.
Bei Bauwerken und bei Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise von uns oder unseren Abnehmern für ein Bauwerk verwendet worden sind, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre beginnend mit der Ablieferung durch uns bei unseren Kunden; die Verjährungsfrist endet allerdings spätestens sechs Jahre nach Auslieferung der Ware durch den Vertragspartner an uns.
Eine von uns ausgebrachte Mängelrüge führt zu Hemmung der Verjährung; die Hemmung endet zwei Monate nachdem entweder Nacherfüllung erfolgt ist oder der Vertragspartner Nacherfüllungs- oder sonstige Gewährleistungsansprüche uns ge- genüber endgültig und schriftlich abgelehnt hat.

10.6. Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, sind wir in dringenden Fällen berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vertragspartners selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

10.7. Unsere Rechte aus §§ 478 und 479 BGB bleiben in jedem Falle unberührt. Die Rechte aus §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer der Ware ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Sie stehen uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an den Endabnehmer (auch wenn dieser ein Unternehmer ist) festgestellt wird.

10.8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns im Falle einer infolge der Mangelhaftigkeit der Ware erforderlich werdenden Rückrufaktion entstehen.

11. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

11.1. Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen -
gleich aus welchem Rechtsgrund - ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadenersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

11.3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten
Unser Vertragspartner ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechtes berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Rechte Dritter / Produkthaftung

13.1. Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr dafür, da¤ durch die Lieferung der Ware keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Vertragspartner auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freistellen.

13.2. Der Vertragspartner wird uns des weiteren auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen freistellen, die Dritte wegen eines Fehlers der gelieferten Ware aus Produkthaftung oder Produzentenhaftung gegen uns geltend machen. Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr einer späteren Haftung aufgrund eines Fehlers der vom Vertragspartner gelieferten Ware erforderlich erscheinen, insbesondere Aufwendungen für einen Rückruf, wird uns der Vertragspartner ebenfalls erstatten.

14. Zuwendungen
Dem Vertragspartner ist es untersagt, Zuwendungen jeglicher Art, gleich ob unmittelbar oder mittelbar, an Mitarbeiter unseres Unternehmens oder deren Angehörige zu erbringen. Der Vertragspartner sichert zu, derartige Zuwendungen in der Vergangenheit, insbesondere im Zusammenhang mit der Anbahnung dieses Vertrages, nicht erbracht zu haben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu fordern.

15. Verjährung
Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet spätestens sechs Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sein denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlung an.

16. Schlußbestimmungen

16.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

16.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

16.3. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 5.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Berlin, die Sprache deutsch. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den staatlichen Gerichten zu erheben. In diesem Falle ist ausschlie¤licher Gerichtsstand Detmold; wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.

16.4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.