Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: 27. Januar 2011

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
 
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch kurz Lieferbedingungen) gelten ausschließlich. Sie gelten, wenn wir Waren an den Vertragspartner liefern oder sonstige Leistungen für ihn erbringen. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 
1.2 Änderungen unserer Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.
 
 
2. Zustandekommen des Vertrages, elektronischer Geschäftsverkehr
 
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
 
2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist für den Vertragspartner mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen, wenn nicht der Vertragspartner eine andere Frist für die Annahme seines Angebots bestimmt hat.
 
2.3 Bedienen wir uns zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages über eine von uns zu erbringende Warenlieferung/sonstige Leistung eines Tele- oder Mediendienstes (z. B. Online-Portal/E-Mail), findet § 312 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB keine Anwendung.
 
 
3. Preise und Zahlungen, Verpackungen
 
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.2 Erfüllungsort für an uns zu leistende Zahlungen ist Detmold (Westfalen).
 
3.3 Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
 
3.3 Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten o. ä. bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten o. ä. ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
 
 
4 Rechnungsstellung, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnungen, Sicherungsrechte
 
4.1 Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
 
4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziff. 4.1 die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt:
 
Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss-(End-)Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss-(End-)Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.
 
4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung. Etwaige weitergehende Ansprüche auf Anzahlungen/Vorauszahlungen bleiben unberührt.
 
4.4 Wir können unbeschadet weitergehender Ansprüche auf Abschlagszahlungen kraft Gesetzes oder kraft den mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Nachstehenden verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir verlangen für in sich geschlossene Teile der von uns erbrachten vertragsmäßigen Leistungen sowie für Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren sie fortan für den Vertragspartner.
 
4.5 Anderweitige Rechte oder Ansprüche kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheit zu unseren Gunsten bleiben von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt.
 
 
5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
 
5.1 Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte:
 
Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
 
5.2 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
 
 
6. Lieferung, Verzögerungen, Teilleistungen, Verzögerung der Annahme
 
6.1 Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung aus unserer Auftragsbestätigung.
 
6.2 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
 
6.3 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
 
Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschränkt sich dieser auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistung); diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa infolge Rücktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder infolge sonstiger Gründe), beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf höchstens 50 % des vereinbarten Preises für unsere Leistung; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
6.4 Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
 
6.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unsere Ansprüche infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet werden, können wir Vorkasse/Vorausleistung verlangen, wenn uns der Vertragspartner nicht hinreichend Sicherheit leistet.
 
6.6 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Wertes unserer Leistung für jede angefangene Woche, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur ein geringere Kosten entstanden sind; das pauschale Lagergeld ermäßigt sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten oder eines größeren Schadens vorbehalten.
 
 
7. Erfüllungsort, Transportgefahr
 
7.1 Erfüllungsort für unsere Liefer-/Leistungsverpflichtungen ist Detmold (Westfalen).
 
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten aus erfolgt. Im letztgenannten Fall gilt das jedoch nur, wenn für den Vertragspartner erkennbar ist, dass Lieferung nicht bei uns beginnt.
 
 
8. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstlieferung
 
8.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)verpflichtungen. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Wir haben die höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem wir uns bereits in Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.
 
8.2 Dauert das Leistungshindernis nach Ziff. 8.1 länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Im Falle des Rücktritts werden wir eine Anzahlung o.ä. unverzüglich erstatten.
 
8.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
 
 
9. Eigentumsvorbehalt
 
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor, bis alle unsere (gegenwärtigen und zukünftigen) Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo und alle unsere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kontokorrentverhältnis gegen den Vertragspartner.
 
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verwertung auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.
 
9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Sachgefahren, gegen die üblicherweise Versicherungsschutz besteht, wie eigene Sachen zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Sachgefahren, gegen die üblicherweise Versicherungsschutz besteht, zu versichern.
 
9.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder anderen Rechtsbehelfs zur Durchsetzung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstehenden Ausfall.
 
9.5 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er uns gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, dieser ist nicht begründet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.
 
9.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache(n) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.
 
Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.
 
Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Eigentumsvorbehaltsware.
 
9.7.1 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen.
 
Für die Abtretung gilt:
 
a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.
 
b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände und ist ersichtlich, welcher Teil des Veräußerungserlöses des Vertragspartners auf die Eigentumsvorbehaltsware entfällt, ist dieser Teil des Veräußerungserlöses an uns abgetreten. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.
 
c) Für den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 9.7.1 abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Faktura-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.
 
9.7.2 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verbindung durch den Vertragspartner oder einen Dritten erfolgt. Ebenso tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt Ansprüche aus § 8 Nr. 3 VOB/B ab, die infolge des Einbaus unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehen.
 
9.7.3 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung an uns ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring möglich und gestattet (d. h. wenn der Factor das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).
 
9.7.4 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer bzw. dem sonstigen Dritten (z. B. dem Kreditversicherer, der Factoring-Bank etc.) ein Kontokorrentverhältnis, in das die aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) herrührende Forderung bzw. die Forderung gegen den Kreditversicherer / Factor einge-stellt wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem Kontokorrent (sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der Höhe der Forderung aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache/§ 8 Nr. 3 VOB/B) ab, insbesondere den Anspruch auf den Schlußsaldo bei Beendigung des Kontokorrents; in den Fällen der Ziff. 9.7.3 wird der genannte Saldo in Höhe der nach Ziff. 9.7.3 abgetretenen Forderung abgetreten.
 
9.7.5 Für den Fall, dass dem Vertragspartner Ansprüche auf Rückgewähr gegen seinen Abnehmer zustehen, wird vereinbart was folgt:
 
a) Der Vertragspartner tritt bereits jetzt jegliche Ansprüche auf Rückgewähr der Eigentumsvorbehaltsware gleich aus welchem Rechtsgrund (ungerechtfertigte Bereicherung, vertragliche Rückgewähransprüche, etc.) ab, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe oder Rückgabe der Eigentumsvorbehaltsware. Mit abgetreten sind Ansprüche auf die Nutzungen wegen der Eigentumsvorbehaltsware gegen den Abnehmer sowie Ansprüche auf Schadensersatz oder Wertersatz für die Eigentumsvorbehaltsware.
 
b) Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig darüber, dass das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware auf uns übergeht, wenn die Sache dem Vertragspartner zurück gewährt wird. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sache fortan wieder unentgeltlich für uns verwahrt. Jegliche Ansprüche gegen Dritte auf Herausgabe hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware werden hierdurch gleichfalls bereits jetzt an uns abgetreten. Für diese Eigentumsvorbehaltsware gelten wiederum die Bestimmungen dieser Ziff. 9.
 
9.7.6 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners erlischt in den in Ziff. 9.5 genannten Fällen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wir werden die Abtretung an uns gegenüber Dritten erst dann bekannt geben (bzw. den Vertragspartner erst dann zur Bekanntgabe auffordern) und die Forderungen erst dann einziehen, wenn wir dem Vertragspartner vorher fruchtlos eine Nachfrist von wenigstens einer Woche gesetzt haben, sofern nicht die sofortige Offenlegung/Einziehung tunlich ist.
 
9.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
 
 
10. Pfandrecht
 
10.1 Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen des Vertragspartners. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
 
10.2 Sicherungsrechte infolge eines kaufmännischen Zurückbehaltsrechts, das uns zusteht, bleiben unberührt.
 
 
11. Sicherungsübereignung
 
11.1 Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt über den Erwerb des Eigentums durch uns an sämtlichen Sachen des Vertragspartners einig, die uns der Vertragspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung übergibt (steht dem Vertragspartner an den Sachen lediglich ein Anwartschaftsrecht zu, sind wir uns bereits jetzt über den Übergang des Anwartschaftsrechts auf uns mit dem Vertragspartner einig); das gilt jedoch nur für solche Sachen, die von uns nach dem Inhalt des Vertrages bearbeitet werden, so dass eine Wertsteigerung eintritt. Die Einigung ist auflösend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung. Wir werden die Sachen für den Vertragspartner verwahren, solange sie sich nach dem Inhalt des Vertrages in unserem Besitz befinden.
 
Die sicherungsübereigneten Sachen dienen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung.
 
11.2 Die Sachen bleiben auch nach ihrer Herausgabe an den Vertragspartner oder auf seine Weisung an einen Dritten unser Eigentum. Für dieses Eigentum gelten die Regelungen für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Ziff. 9 entsprechend; keine Anwendung finden allerdings die Ziff. 9.3 und 9.4. Bis auf Widerruf in den in Ziff. 9 vorgesehenen Fällen ist der Vertragspartner im Übrigen auch zur Verarbeitung und Weiterveräußerung dieser in Ziff. 11 genannten Sachen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes befugt; darf also z. B. ein Abtretungsverbot vereinbaren.
 
 
12. Kündigung durch den Vertragspartner
 
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 S. 1 BGB), sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.
 
 
13. Unsere Leistung, Änderungsvorbehalt
 
13.1 Unsere Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Farben und Oberflächen handelsüblichen Schwankungen. Geringfügige Abweichungen gegenüber Katalogen, Mustern oder zwischen den jeweiligen Leistungen selbst sind üblich.
 
13.2 Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.
 
13.3 Kleinere Änderungen bleiben uns vorbehalten, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere Änderungen sind nur solche Änderungen, die weder den Wert noch die Qualität unserer Leistung spürbar negativ beeinflussen, noch relevanten Einfluss auf den Gesamteindruck haben (z. B. Materialänderungen an nicht sichtbaren Teilen, minimale Maßänderungen, etc.). Eine zwingende Notwendigkeit für diese Änderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere Leistungen nicht ausführen können (z. B. weil einer unserer Lieferanten Materialänderungen vorgenommen hat; weil bestimmte Flächen nicht erreichbar sind); ein erhebliches Interesse für uns besteht, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen und dem berechtigten Interesse des Vertragspartners mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Eine Änderung ist für den Vertragspartner unzumutbar, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der ursprünglich vereinbarten Leistung hat (z. B. geringfügige Maßänderungen, wenn dadurch die Leistung für den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist); eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben, werden von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst.
 
 
14. Mängelrügen und –anzeigen
 
Ist der Vertragspartner Kaufmann, gilt für Warenlieferungen und Werklieferungsverträge § 377 HGB (§ 381 HGB). Hinsichtlich der Mängelrügen gelten Ziff. 16.3 und Ziff. 16.4 ergänzend.
 
Für alle anderen Fälle sowie dann, wenn die §§ 377, 381 HGB kein Anwendung finden (z. B. bei Werkverträgen) gilt was folgt:
 
14.1 Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung/Fertigstellung unserer Leistung anzuzeigen. Erkannte Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt unsere Leistung als genehmigt (sofern unsere Leistungen nicht bereits nach Ziff. 14.2 als genehmigt gilt). Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, werden durch die Nichteinhaltung dieser Anzeigenobliegenheit nicht berührt.
 
14.2 Soweit es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist, hat der Vertragspartner unsere Leistung zu untersuchen und festgestellte Mängel uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Wird die Untersuchung unterlassen, gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, werden durch die Nichteinhaltung dieser Anzeigenobliegenheit nicht berührt.
 
14.3 Die Anzeige (Ziff. 16.1, 16.2) sowie Mängelrügen nach § 377 HGB haben schriftlich (wobei Textform genügt) zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, wenn uns die Anzeige / Mängelrüge zugeht.
 
 
14.4 Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige/Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur Mängelanzeige/Mängelrüge durch den Vertragspartner.
 
 
15. Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistung)
 
15.1 Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Leistungen und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung, der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.
 
15.2 Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht (,)
 
a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
 
b) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder
 
c) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
15.3 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht unverhältnismäßig dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
 
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner mindern (die Vergütung herabsetzen) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegen-stand des Vertrags ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn
 
a) die Pflichtverletzung (also der Mangel) unerheblich ist;
 
b) der Vertragspartner für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder
 
c) der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Vertragspartner in Annahmeverzug ist.
 
Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Auf Verlangen leisten wir für die Kosten Vorschuss.
 
15.4 Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
 
Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben davon unberührt.
 
15.5 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung zu verlangen oder – unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 16, – Schadensersatz zu verlangen; für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzugs und statt der Leistung gilt die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6.3. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
 
15.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln (Gewährleistung) beträgt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit erforderlich, der Abnahme. Das gilt nicht:
 
  1. bei Kaufverträgen über Bauwerke und über Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;
 
b) bei Werkverträgen über Bauwerke und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür bestehen;
 
c) wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
 
d) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder
 
e) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die ursprüngliche Lieferung, sofern nicht durch die Nacherfüllung die Verjährung neu begonnen hat oder gehemmt wurde.
 
15.7 Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen.
 
15.8 Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer zu Recht in Anspruch genommen wird, der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher ist und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.
 
 
16. Schadensersatz
 
16.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Wir haften auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung bzw. Haftung, die von Vertretenmüssen abhängig ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
 
a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
 
b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,
 
c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
 
d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzugs und Schadenersatzansprüche statt der Leistung gilt die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6.3.
 
Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.
 
16.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
 
16.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
 
16.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.
 
 
17. Unberechtigte Mängelanzeigen
 
Die Kosten, die durch die Anzeige von Mängeln durch den Vertragspartner entstehen (Kosten für Untersuchung der Sache/Leistung, Reisekosten, Arbeitskosten etc.) sind uns vom Vertragspartner zu erstatten, wenn kein von uns zu vertretender Mangel feststellbar ist und dem Vertragspartner ein grobes Verschulden zur Last fällt. Sind keine Preise vereinbart, gelten übliche und angemessene Preise (§ 632 BGB). Weitergehende Ansprüche wegen Verschuldens des Vertragspartners bleiben unberührt.
 
 
18. Schutzrechte, Geheimhaltung
 
18.1 Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Dasselbe gilt nach Beendigung des Vertrages, wenn nicht die Überlassung dieser Unterlagen zu unserer Leistungspflicht gehört.
 
18.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 
 
19. Schlussbestimmungen
 
19.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
 
19.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Detmold (Westfalen). Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Detmold (Westfalen), wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.